Kein Widerruf der Zustimmung zur Mieterhöhung
Das Amtsgericht Gelsenkirchen hat mit Urteil vom 27.04.2016 (Az. 202 C 3/16) entschieden, dass eine wirksame Zustimmungserklärung zur Mieterhöhung nicht nach den Vorschriften über den Fernabsatz widerrufen werden kann.
Die in den beiden Erdgeschosswohnungen eines Mehrfamilienhauses wohnenden Mietparteien unterzeichneten eine Zustimmungserklärung zur Erhöhung der monatlichen Grundmiete ihrer beiden Wohnungen. Diese haben sie einige Tage später widerrufen.
Auch wenn der Vermieter in notwendiger Textform die Zustimmung zur Mieterhöhung verlange und die betroffene Mietpartei dieser zustimme, bedeutet dies nach Ansicht des Gerichts nicht, dass es sich um ein Fernabsatzgeschäft handelt.
Insbesondere Briefwechsel über Mieterhöhungen zählten nicht zu Fernabsatzgeschäften. Vertragsänderungen bedürften zwar der Textform, es bedeute aber nicht, dass alle Erklärungen in Textform auch widerruflich seien. Zur Annahme eines Fernabsatzgeschäftes bedürfe es zusätzlicher Anforderungen, wie z.B. dem Umstand, dass die Zustimmung im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems erfolge.
Zudem hätten die Beklagten die ihnen zustehende Frist von zwei Monaten nutzen können, um eine angemessene Entscheidung zu treffen. Grundsätzlich gelte: Wer ein Dokument unterzeichne, ohne sich dessen Bedeutung zu vergegenwärtigen, müsse sich an seiner Unterschrift festhalten lassen.